Sabine Stieff, Buchungs- und KontierService
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Sabine Stieff
Buchungs- und KontierService

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Werberechtliche Einschränkungen

Selbständige Buchhalter/innen dürfen nicht damit werben, dass sie die Buchhaltung oder Buchführung für Unternehmen erledigen, da diese Begriffe angeblich so verstanden werden, dass damit die Durchführung der gesamten Buchhaltung, also einschließlich der Jahresabschlussarbeiten und Erstellung von Bilanzen bzw. Einnahme-Überschuss-Rechnungen, gemeint ist - was ja Selbständigen Buchhalter/innen untersagt ist. Es wird unterstellt, dass die Bewerbung der Tätigkeit mit diesen Begriffen Interessierte anlockt, die sonst nicht kommen würden, und so der Wettbewerb - mit den Steuerberater/inne/n - unlauter verzerrt werde. Klarstellungen im persönlichen Gespräch reichten nicht aus. 

Das bedeutet aber auch: Buchführungsbüros haben keine weiterreichenden Befugnisse als Buchungsbüros - sie gehen lediglich das Risiko ein, für diese Überschusswerbung abgemahnt zu werden.

Oben dargelegtes Verständnis stimmt jedoch nach meinen Beobachtungen nicht mit der üblichen Verwendung des Begriffs überein: Wenn ein/e Gewerbetreibende/r sagt: "Ich muss noch meine Buchhaltung machen", beabsichtigt er/ sie in der Regel nicht, sich noch nach Feierabend oder am Wochenende dem Jahresabschluss zu widmen. Stattdessen steht der allgemeine, leidige "Bürokram" an: Belege sortieren und abheften, das Kassenbuch schreiben und bestenfalls noch die Eingabe der Geschäftsvorfälle in die Masken eines Buchhaltungsprogramms. Und das vermag er/ sie durchaus auch bei der Übertragung der Arbeiten an Dritte zu unterscheiden.

Quelle: https://buchungsservice-stieff.de/Werberechtliche_Einschr%C3%A4nkungen

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