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Zu einer Lohnbuchhaltung gehören neben der laufenden Lohnabrechnung u.a. auch das Einrichten der Lohnkonten, Lohnsteuerabschlussarbeiten und die Ausstellung von Lohnsteuerbescheinigungen. Da Selbständige Buchhalter/innen hierzu nicht befugt sind, dürfen sie nach dem Steuerberatungsgesetz (§ 8) in Verbindung mit dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) nicht damit werben, Ihre Lohnbuchhaltung zu erledigen. Denn nach Ansicht der Steuerberaterkammern und des Gesetzgebers - und leider noch vieler Gerichte - würden Sie sofort annehmen, dass nicht nur die laufende Lohnabrechnung übernommen wird, sondern auch "alles andere". Hier wird die Gefahr gesehen, dass dadurch den Angehörigen der steuerberatenden Berufe Mandant/inn/en mit falschen Leistungsversprechen - und somit unlauter - abgeworben werden.
Meiner Erfahrung nach jedoch wollen viele Unternehmer/innen vor allem von der monatlichen Lohnabrechnung und Gehaltsabrechnung entlastet werden.
Und hier bieten Selbständige Buchhalter/innen eine gute Alternative zu Steuerbüros. Die monatlichen Lohnabrechnungen und Gehaltsabrechnungen einschließlich der elektronischen Übermittlung der Beitragsnachweise, SV-Meldungen und ELENA-Meldungen sowie der Lohnsteuer-Anmeldungen werden ebenso fachkundig und zuverlässig erbracht.
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Sabine Stieff, Buchungs- und KontierService
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Die Hilfeleistung in Steuersachen umfasst im Rahmen des § 6 Nr. 3 u. 4 StBerG das Kontieren und Buchen der lfd. Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und die Lohnsteuer-Anmeldung. Keine Steuerberatung, keine Rechtsberatung.
© Sabine Stieff, Buchungs- und KontierService, Lessingstr. 4, 08058 Zwickau
Quelle: https://buchungsservice-stieff.de/wieso_laufende_Lohnabrechnung%3F