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Gesetzlicher Mindestlohn - Neue Höhe u.a. im Reinigungsgewerbe ab 01.01.2018

Der "tarifgebundene" Mindestlohn im Reinigungsgewerbe beträgt seit dem 01.01.2018 EUR 9,55/Stunde im Osten bzw. EUR 10,30/Stunde im Westen. Auch im Baugewerbe wurde er zum 01.01.2018 erhöht, s. unteren Link.

Der zum 01.01.2017 angehobene "allgemeine" gesetzliche Mindestlohn beträgt auch 2018 EUR 8,84 pro Stunde.  

Den gesetzlichen Mindestlohn gibt es seit dem 01.01.2015 und betrug zunächst EUR 8,50 je Stunde. Für Unternehmen, die tarifgebunden sind, oder für deren Branchen ein Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt* wurde, kann evtl. ein anderer - höherer - Mindestlohn gelten. So z.B. im Reinigungsgewerbe: dort lag er bis zum 31.12.2017 bei EUR 9,05/h im Osten bzw. EUR 10,00/h im Westen.
Im Baugewerbe gelten wieder andere Beträge je nach Sitz des Betriebes (Ost - West) und Qualifikation. Infos unter: https://www.deutsche-handwerks-zeitung.de/zdb-akzeptiert-mindestlohn-regelung-am-bau/150/11266/60857

Es besteht Dokumentationspflicht!

*) "Für allgemeinverbindlich erklärt" bedeutet, dass der Tarifvertrag für alle Unternehmen dieser Branche gilt, also nicht nur für die, die diesen Tarifvertrag geschlossen haben.

Dieser gesetzliche Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmer/innen einschließlich der geringfügig und kurzfristig Beschäftigten. Auch Praktikant/inn/en zählen - mit bestimmten Außnahmen - dazu.

Ausnahmen:
Ausgenommen sind lediglich Beschäftigte unter 18 Jahren und solche, die keine abgeschlossene Berufsausbildung haben, was - logischerweise - auch die in Berufsausbildung befindlichen einschließt. Außerdem gilt der Mindestlohn nicht für Langzeitarbeitslose im ersten halben Jahr ihrer Beschäftigung (wie lange werden sie dann wohl beschäftigt?) sowie ehrenamtlich Tätige.

Für Zeitungszusteller sieht das Gesetz eine stufenweise Einführung vor. Auch für Beschäftigungen, bei denen ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag geringere Stundenlöhne vorsieht, gilt eine Übergangsphase.

Für Sie als Arbeitgeber/in bedeutet dies aber auch: Um nachprüfen zu können, dass der gesetzliche Mindeslohn eingehalten wird, haben Sie künftig Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit Ihrer Arbeitnehmer/innen gesondert zu dokumentieren.

Geprüft wird die Einhaltung des gesetzlichen Mindeslohnes übrigens u.a. im Rahmen der Betriebsprüfung nach §28p Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) durch die Deutsche Rentenversicherung. Diese wird alle 4 Jahre für die vergangenen vier Jahre durchgeführt. Jeder Verstoß ist hierbei der Zollverwaltung zu melden, und das ungeachtet der Höhe des Versäumnisses.

Prüfen Sie also rechtzeitig die Arbeitsverträge Ihrer Mitarbeiter/innen, ob der gesetzliche Mindestlohn über den 01.01.2015 hinaus eingehalten wird. Sorgen Sie rechtzeitig für eine Anpassung. Bei Neuanstellungen sollten Sie unbedingt abklären, ob die neue Arbeitskraft Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn hat und im Arbeitsvertrag klar regeln. Achten Sie auf eine korrekte Lohnabrechnung.

Mein Rat: Auch wenn Sie dies etwas kostet: Lassen Sie sich im Zweifel von einer Fachkraft beraten. Falsch berechnete Löhne bringen nur für bestimmte - wenn evtl. auch längere - Zeit eine Einsparung. Bei Feststellung werden die zu wenig abgeführten Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert und sind dann einen Monat nach Bekanntgabe des Prüfberichts in einer Summe fällig. Auch die Lohnsteuer muss dann nachberechnet und abgeführt werden. Stark zu Buchen schlagen können schließlich die Zinsen, die auf diese nachgeforderten Beträge ebenfalls erhoben werden. Ungeachtet der Strafen, die zudem noch gegen Sie verhängt werden.

Setzen Sie sich also keinem Risiko aus und sichern Sie sich ab: Wenden Sie sich an ein Lohn- oder Steuerbüro. Dort werden Sie rechtssicher beraten!

Sabine Stieff, geschrieben am 19.01.2018

Quelle: https://buchungsservice-stieff.de/beitrag/Gesetzlicher_Mindestlohn_-_Neue_H%C3%B6he_u.a._im_Reinigungsgewerbe_ab_01.01.2018

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